Abrufarbeit und befristete Arbeitsbedingung

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Genau gesehen ist die Abrufarbeit gem. § 12 TzBfG ein Unterfall der befristeten Arbeitsbedingung. Innerhalb einer vertraglich fest vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit oder bei Fehlen einer solchen Vertragsarbeitszeit innerhalb einer fingierten wöchentlichen Arbeitszeit, die seit dem 1.1.2019 von 10 auf 20 Wochenstunden erhöht wurde, erfolgt der Arbeitseinsatz in aller Regel befristet nach Arbeitsanfall mit Abruf durch den Arbeitgeber.

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Dr. jur. Günter Schmitt-Rolfes

Dr. jur. Günter Schmitt-Rolfes

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Abrufarbeit und befristete Arbeitsbedingung
Seite 639
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