Änderungen bei der Vorsorgepauschale ab 2026
Die Vorsorgepauschale gilt nur im Lohnsteuerabzugsverfahren und soll bei der Berechnung der Lohnsteuer die Beiträge von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung weitestgehend aus der Versteuerung nehmen. Dafür werden vor dem Steuerabzug vom Bruttolohn pauschale Teilbeträge für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt, sofern Versicherungspflicht besteht und tatsächlich Beiträge geleistet wurden. Bisher wurden private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch die sog. Mindestvorsorgepauschale abgegolten.
Ab dem 1.1.2026 entfällt die Berücksichtigung der Mindestvorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren. Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung werden künftig entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten sowie ggf. die Arbeitnehmerbeiträge zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit in pauschalierter Weise über die entsprechenden Teilbeträge der Vorsorgepauschale berücksichtigt (Tz. J, BMF-Schreiben vom 14.8.2025, IV C 5 – S 2367/00012/004/033).
