Der Anstellungsvertrag eines Head of Regulatory Affairs enthielt einen § 4 mit der Überschrift „Kündigung“. Die ersten fünf Absätze regelten die Kündigungsfrist, Freistellungsmöglichkeiten und die Rückgabe des Dienstfahrzeugs. Abs. 6 beinhaltete eine Regelung, wonach das Anstellungsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter die Altersgrenze für eine Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat, endet oder in dem Zeitpunkt, ab dem er eine Altersrente, gleich aus welchem Rechtsgrund, tatsächlich bezieht oder in dem Zeitpunkt, in dem dem Mitarbeiter der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über eine Rente auf Dauer wegen voller Erwerbsminderung zugeht. Im August 2020 erreichte der Angestellte die gesetzliche Regelaltersgrenze. Mit seiner am 15.6.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte er die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch eine Altersbefristung endet. Die Vertragsklausel sei überraschend, unklar und verstoße gegen das Transparenzgebot. Die Klage hatte in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg.
Nach Auffassung des LAG Düsseldorf (Urt. v. 4.2.2021 – 13 Sa 637/20) hat die Bestimmung keinen überraschenden Charakter, ihr wohnt kein „Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt“ inne. Befristungsabreden, die auf das Erreichen der Regelaltersgrenze für den Bezug von Altersrente abstellen, sind im Arbeitsleben so weit verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht ohne Weiteres überraschend ist. Dabei konzediert das Gericht, dass eine Überschrift „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ statt „Kündigung“ in § 4 des Arbeitsvertrags die dortigen Regelungen besser gekennzeichnet hätte. Allerdings sind Kündigung und Befristung durchaus gedanklich miteinander verknüpft, sodass eine Regelung zur Altersbefristung auch dann nicht „versteckt“ ist, wenn sie unter der Überschrift „Kündigung“ in den Vertrag aufgenommen wird. Die Regelung war auch nicht intransparent, weil sie das Verhältnis der verschiedenen Varianten der Altersbefristung nicht geklärt hätte. Es sind ersichtlich drei verschiedene Beendigungsgründe angesprochen (Erreichen des Regelrentenalters, tatsächlicher Bezug einer Altersrente und Bescheid über eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer). Es verstehe sich von selbst, dass nur der zuerst eintretende Tatbestand das Arbeitsverhältnis beenden kann. Die beiden anderen gehen dann zwangsläufig ins Leere.
Das Gericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (anhängig unter Az. 7 AZR 240/21).
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
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