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ARBEITSRECHT - Aus dem Ticker

Arbeitnehmerhaftung und Ausschlussfristen

Die Arbeitsvertragsparteien können grundsätzlich einen Ausschluss von gegenseitigen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf von drei Monaten nach Fälligkeit wirksam im Arbeitsvertrag vereinbaren.

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