Arbeitnehmerhaftung und Ausschlussfristen

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Die Arbeitsvertragsparteien können grundsätzlich einen Ausschluss von gegenseitigen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf von drei Monaten nach Fälligkeit wirksam im Arbeitsvertrag vereinbaren.

Die Klägerin betreibt ein Autohaus, in dem der Beklagte als Verkäufer beschäftigt war. Die dort Angestellten hatten die Anweisung erhalten, keine Neuwagen an Kunden herauszugeben, wenn keine gesicherte Finanzierung vorlag oder das Kfz noch nicht vollständig bezahlt worden ist. Als ein Kunde seinen Audi A 1 abholen wollte, leistete er lediglich eine Anzahlung und drängte auf sofortige Mitnahme des Autos, das er drei Tage später zur Sicherheit wieder zurückbringen wollte. Der Beklagte überließ ihm das Fahrzeug, was jedoch samt Besitzer nicht wieder auftauchte. Nach einer Strafanzeige gegen den Kunden konnte dieser festgenommen und das Kfz beschlagnahmt werden. Die Klägerin verhandelte erfolglos über die Zahlung des Restkaufpreises. Ebenfalls erfolglos war die versuchte Zustellung einer Klageschrift gegen den Kunden des Autohauses am 20.8.2015. Daraufhin verlangte die Klägerin vom Beklagten mit Schreiben vom 20.11.2015, seine Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach anzuerkennen. Zudem sollte er ein Schuldanerkenntnis unterzeichnen. Das verweigerte der Angestellte, dem im Dezember 2015 die Klage der Arbeitgeberin zugestellt wurde. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit verjähren, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie nicht vorher geltend gemacht wurden.

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Die Klägerin hatte in keiner Instanz Erfolg. Das BAG hat nicht über die Frage entschieden, ob der Beklagte durch die Fahrzeugherausgabe seine Arbeitsvertragspflichten verletzt hat. Darauf kam es nicht an, weil etwaige Schadensersatzansprüche wegen der vertraglichen Ausschlussklausel verfallen waren. Die Ausschlussfrist begann spätestens mit dem Zeitpunkt zu laufen, als sich die Klägerin entschlossen hatte, Klage gegen den Kunden zu erheben. Das Schreiben vom 20.11.2015 hat die vorgesehene Frist aus dem Arbeitsvertrag nicht gewahrt.

BAG, Urteil vom 7.6.2018 – 8 AZR 96/17

Redaktion (allg.)

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Seite 398
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