Aufhebungsvertrag

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In vielen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden zur Lösung der aufgetretenen Konflikte Vergleiche geschlossen. Welchen Stellenwert dabei Formulierungen haben können, zeigt die BFH-Entscheidung vom 9.1.2018 (IX R 34/16). Im Streitfall hatte sich der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mehrere Zahlungen an den Arbeitnehmer zu leisten. Eine einheitliche Entschädigung ist dann nach der BFH-Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sämtliche Teilzahlungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i. S. d. § 24 Nr. 1a EStG gewährt worden sind. Der Kläger war Opfer eines gewalttätigen Überfalls geworden und dadurch schwerbehindert. Er war der Auffassung, dass es sich um eine Auftragstat im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit handelte. In einem Aufhebungsvertrag/Vergleich wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst und eine Abfindung für die vorzeitige Auflösung sowie für mögliche Verdienstausfälle vereinbart. Zudem sollte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Schadensersatz geleistet werden. Mit seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger, die erhaltene Zahlung teilweise als sonstigen Schadensersatz steuerfrei zu behandeln. Das Finanzamt lehnte dies ab und ging davon aus, dass es sich um Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen nach § 24 Nr. 1a EStG handelt.

Nach der Entscheidung des BFH ist für jede einzelne Entschädigungsleistung zu prüfen, ob sie steuerbar ist. Wenn neben einer üblichen Entschädigung für entgangene Einnahmen eine weitere Zahlung vereinbart wird, die bei zusammenfassender Betrachtung den Rahmen des Üblichen in besonderem Maß überschreiten würde, spricht dies dafür, dass es sich insoweit nicht um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen handelt. Von einer solchen Überschreitung ist auszugehen, wenn die zweite Teilzahlung die Höhe der Gesamtzahlung verdoppeln würde. Die Vereinbarungen der Parteien auf eine Schadensersatzleistung waren eindeutig, und zwar unabhängig davon, ob dem Kläger ein Anspruch aus § 670 BGB (Auftrag) zustand. Zumindest war ein solcher Anspruch nicht auszuschließen.

(R. K.)

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Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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· Artikel im Heft ·

Aufhebungsvertrag
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