Die Parteien stritten darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch den Eintritt einer vertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung geendet hat und um Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers wegen Annahmeverzugs. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes. Im Rahmen eines Bewachungsauftrags mit der US-Regierung obliegt ihr die Bewachung von Einrichtungen der amerikanischen Botschaft und Konsulate mit höchsten Sicherheitsstufen in Deutschland. Die dafür eingesetzten Mitarbeiter benötigen eine spezielle Genehmigung der US-Regierung. Daneben betreut das Unternehmen auch andere Kunden, die zivile Objekte bewachen lassen. Es sind etwa 4.500 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger war seit 2019 als Sicherheitsmitarbeiter i. R. d. Bewachungsauftrags mit der US-Regierung beschäftigt. Im Anstellungsvertrag hieß es, dass Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses der zwischen der US-Regierung und dem Unternehmen abgeschlossene Bewachungsvertrag sei und dass bei Beendigung dieses Vertrags der Arbeitgeber das Recht hat, das Beschäftigungsverhältnis betriebsbedingt zu kündigen. Ferner waren im Fettdruck die Folgen des Widerruf der Einsatzgenehmigung geregelt, nämlich, dass der Arbeitsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, unter Anwendung der tarifvertraglichen Kündigungsfristen.
Am 10.2.2023 teilte das US-Generalkonsulat der Beklagten mit, dass dem Kläger der Zugang zu Einrichtungen der US-Regierung entzogen wird aufgrund seines Verhaltens, das gegen den Vertrag verstoße. Am 13.2.2023 informierte der Arbeitgeber den Kläger vom Entzug der Einsatzgenehmigung und zahlte von da an keine Vergütung mehr. Er bot dem Kläger mit Schreiben vom 15.2.2023 an, ihn ab 1.3.2023 anderweitig als Sicherheitsmitarbeiter zu beschäftigen und setzte eine Frist zur Annahme des Angebots bis 3.3.2023. Eine Rückmeldung hierzu ist nicht erfolgt. Daraufhin kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist wegen des Entzugs der Einsatzgenehmigung durch die US-Regierung und des Eintritts der auflösenden Bedingung sowie der Nichtannahme der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit.
Die dagegen gerichtete Klage war in beiden Instanzen erfolglos (LAG Hessen, Urt. v. 13.6.2024 – 3 Sa 879/23, rk.). Das Gericht prüfte zunächst, ob die auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag der AGB-Kontrolle standhält und bejahte dies. Es betonte sodann, dass es nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung ausreicht, dass die US-Regierung die Einsatzgenehmigung widerruft und nicht überprüft werden muss, ob der Widerruf auf ausreichende Gründe gestützt wird. Allerdings ist der Widerruf der Einsatzgenehmigung allein kein ausreichender Sachgrund für die auflösende Bedingung. Erst die sich aus dem Entzug der Einsatzgenehmigung ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitgebers rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. Der Arbeitgeber muss daher dem Arbeitnehmer einen anderen freien Arbeitsplatz anbieten, bevor er sich auf die auflösende Bedingung berufen darf. Dieser Verpflichtung war die Beklagte nachgekommen, der Kläger hatte das Angebot nicht fristgerecht angenommen. Auch die Einstellung der Vergütungszahlung ab dem Widerruf der Einsatzgenehmigung war rechtens, denn der Kläger war ab dem 13.2.2023 nicht mehr leistungsfähig für seine vertragliche Tätigkeit. Damit erlischt der Vergütungsanspruch.
Sie möchten unsere Premium-Beiträge lesen, sind aber kein Abonnent? Testen Sie AuA-PLUS+ 2 Monate inkl. unbegrenzten Zugriff auf alle Premium-Inhalte, die Arbeitsrecht-Kommentare und alle Dokumente der Genios-Datenbank.
Dr. Claudia Rid

Attachment | Size |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 131.39 KB |
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Das LAG Rheinland-Pfalz hatte über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung wegen
● Problempunkt
Der Kläger ist seit 2009 bei der Beklagten beschäftigt. Sein Bruttojahresgehalt belief sich zuletzt auf ca. 130.000
Überblick über die Rechtsquellen
Der Arbeitsschutz lässt sich strukturell in den sozialen Arbeitsschutz und den technischen
Problempunkt
Die Klägerin war in einem Callcenter/Infopoint eingesetzt. Als der Arbeitgeber die Teamleiterin der Infopoints von Frau R
Fehlende vertragliche Regelungen
Problemstellung:
Viele Unternehmen führen mobile Arbeit lediglich als informelle Option ein, ohne
Nur deutsche Großunternehmen als Adressat?
Zunächst stellt sich aus Sicht von Unternehmen die Frage, inwiefern das LkSG sie überhaupt adressiert