Die am 25.5.2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht in Art. 15 ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten gegenüber der verantwortlichen Stelle vor. In einer umstrittenen Entscheidung sprach das LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 20.12.2018 – 17 Sa 11/18) einem Mitarbeiter einen solchen Auskunftsanspruch zu. Der Kläger war als Leiter des Bereichs „Legal Mergers& Acquisition“ in der Führungsebene E2 (unterhalb der Geschäftsführung) bei einem weltweit tätigen Fahrzeughersteller angestellt.
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● Problempunkt
Zu allen Arbeitnehmern, die ein Arbeitgeber beschäftigt, verarbeitet er in erheblichem Umfang personenbezogene Daten
Beachtung datenschutzrechtlicher Grundsätze der BR-Arbeit
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