Die am 25.5.2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht in Art. 15 ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten gegenüber der verantwortlichen Stelle vor. In einer umstrittenen Entscheidung sprach das LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 20.12.2018 – 17 Sa 11/18) einem Mitarbeiter einen solchen Auskunftsanspruch zu. Der Kläger war als Leiter des Bereichs „Legal Mergers& Acquisition“ in der Führungsebene E2 (unterhalb der Geschäftsführung) bei einem weltweit tätigen Fahrzeughersteller angestellt.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Dr. Claudia Rid

· Artikel im Heft ·
Anspruchsinhalt
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat jeder Betroffene das Recht – also einen Auskunftsanspruch – zu erfahren, ob, wie und welche
Woraus ergeben sich die Auskunftsansprüche?
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat jede Person das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer
Ausgangslage
Datenschutzrechtliche Aspekte durchdringen das Arbeitsrecht immer stärker. Sei es die Frage nach der Stellung des
Problempunkt
Mit Einführung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf
Vor dem LAG Niedersachsen (Urt. v. 9.6.2020 – 9 Sa 608/19) stritten die Parteien über die Benennung als Datenschutzbeauftragter, die
Beachtung datenschutzrechtlicher Grundsätze der BR-Arbeit
Der neu geschaffene § 79a Satz 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat bei der