Aussetzung bei Haftungsbescheid und Pauschalierungsantrag
Der BFH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Beiträge, die für ausländische Arbeitnehmer an ausländische Pensionsfonds geleistet werden Arbeitslohn darstellen, der nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal besteuert werden kann (Urt. v. 21.1.2026 – VI R 13/24). Geklagt hatte eine Tochtergesellschaft der A GmbH, die selbst eine Tochtergesellschaft von B ist. B gehört zu einem weltweit tätigen Konzern. B bietet Arbeitnehmern in vielen Ländern eine betriebliche Altersvorsorge über Beiträge zu Pensionsfonds, die in den jeweiligen Ländern durch B begründet wurden. Beschäftigte nehmen in der Regel mit Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses an der betrieblichen Altersvorsorge teil. Sie erwerben unmittelbare, eigene und nicht entziehbare Ansprüche gegenüber dem Pensionsfonds in dem Land, in dem der jeweilige Arbeitgeber seinen Sitz hat. Der jeweilige Arbeitgeber ist zur Beitragszahlung an den Pensionsfonds verpflichtet.
Werden die Arbeitnehmer befristet in einer ausländischen Konzerngesellschaft eingesetzt, werden die Beiträge im ersten Schritt zwar weiterhin vom ursprünglichen Arbeitgeber geleistet, in einem zweiten Schritt aber in voller Höhe an die Einsatzgesellschaft weiterbelastet. So auch an die Klägerin, die aus diesen weiterbelasteten Kosten keine lohnsteuerlichen Folgen gezogen hat.
Das Finanzamt ordnete die gezahlten Beiträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn, konkret als Barlohn, ein. Eine pauschale Versteuerung nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und § 37b Abs. 2 EStG war daher nicht möglich. Das Finanzamt nahm die Klägerin in Haftung. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom FG Hamburg mit Urteil vom 14.3.2024 (6 K 109/20) abgewiesen. Die BFH-Richter hoben das Urteil auf und verwiesen wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens vorläge an das FG Hamburg zurück. Das FG hatte das Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids für Lohnsteuer nicht gem. § 74 FGO ausgesetzt, um den – gegebenenfalls negativen – Abschluss eines Pauschalierungsverfahrens nach § 37b EStG abzuwarten.
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Dieser Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung, damit das FG die gebotene Aussetzung des Verfahrens vornehmen kann. Zu der Frage, ob die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge zum ausländischen Pensionsfonds Bar- oder Sachlohn darstellen hat sich der BFH nicht geäußert. Das FG bewertete die Beiträge zu den ausländischen Pensionsfonds wie das Finanzamt auch als Barlohn.
Den Arbeitnehmern wird bei Eintritt der abgedeckten biometrischen Risiken Alter, Invalidität und Tod zwar unmittelbar ein Anspruch gegen den Pensionsfonds eingeräumt, aber in Form von Geldleistungen (z. B. Alters-, Invaliditätsrente). Damit läge eine andere Art von Zukunftssicherungsleistungen als z. B. bei zusätzlichem vom Arbeitgeber finanzierten Krankenversicherungsschutz vor, mit dem etwa Ansprüche auf ärztliche Heilbehandlungen, Medikamente oder medizinische Hilfsmittel vermittelt würden. Die Beiträge wären daher Sachlohn. Ob diese Unterscheidung vom BFH mitgetragen wird, bleibt abzuwarten.
