AVE von Tarifverträgen im Baugewerbe sind rechtswirksam

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Am 6.7.2015 hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV), den Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) und den Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt. Danach sollen diese nicht nur für die Tarifparteien, sondern für alle Arbeitgeber Wirkung entfalten.

Hiergegen erhoben nicht tarifgebundene Arbeitgeber Rechtsbeschwerde. Nach ihrer Auffassung war § 5 TVG in seiner Fassung vom 16.8.2014 verfassungswidrig. Die Tarifverträge seien mangels Tariffähigkeit und/oder -zuständigkeit unwirksam. Es habe auch kein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) bestanden, weshalb die Voraussetzungen nach § 5 TVG nicht gegeben seien.

Das BAG teilte diese Auffassung jedoch nicht. Nach Ansicht des 10. Senats sind die angegriffenen AVE vom 6.7.2015 wirksam. § 5 TVG ist auch nicht verfassungswidrig. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes sind tariffähig und -zuständig gewesen. Schließlich lag auch ein öffentliches Interesse an den AVE vor.

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Schon mit Beschlüssen vom 21.9.2016 (10ABR33/15, 10ABR48/15) hatte das BAG seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach für die AVE des VTV ein öffentliches Interesse besteht. Das Gericht hatte die AVE VTV aus den Jahren 2008, 2010 und 2014 aber aufgrund formaler Aspekte für unwirksam erklärt.

BAG, Beschluss vom 21.3.2018 – 10 ABR 62/16

Redaktion (allg.)

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