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 Bild: velishchuk/stock.adobe.com
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STEUERN + FINANZEN

Barlohn bei Guthaben für Gutscheinkauf

Das Sächsische FG hat mit Urteil vom 11.12.2025 (8 K 484/24) über die lohnsteuerliche Einordnung von monatlichen Aufladungen eines Prämienkontos, über das ausschließlich Händlergutscheine erworben werden konnten, entschieden. Die Klägerin gewährte ihren Mitarbeitern monatliche Guthaben auf ein Prämienkonto und behandelte die Aufzahlungen als steuerfreie Sachbezüge.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich um steuerpflichtigen Barlohn handelt, weil die begünstigten Mitarbeiter bereits zum Zeitpunkt der Aufladung wirtschaftlich über das Guthaben verfügen konnten, indem sie es zum Erwerb von Gutscheinen einsetzten.

Gegen die Nachforderung von Lohnsteuer wehrte sich die Klägerin mit der Begründung, dass keine Barauszahlung möglich sei und die Guthaben nur für den Erwerb von Waren- und Dienstleistungsgutscheinen verwendet werden konnten.

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Das FG folgte jedoch der Ansicht des Finanzamts und urteilte, dass die monatlich auf die Prämienkonten aufgeladenen Guthaben bereits mit der Aufladung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen sind, weil die Mitarbeiter zu dem Zeitpunkt über das Guthaben verfügen konnten.

Die Ausnahme für Gutscheine und Geldkarten sei hier nicht anwendbar, weil mit dem vom Arbeitgeber aufgeladenen Guthaben erst andere Gutscheine gekauft werden mussten. Daher stellen die Aufladungen Geldleistungen und keine Sachbezüge dar.

Die Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers ist nicht zu beanstanden. Revision beim BFH ist anhängig (Az. Ill R 3/26).

Sandra Peterson

Sandra Peterson

Steuerberaterin
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