Beendigung der Ausbildung aufgrund rechtsextremistischer Tätowierung
Das OVG Berlin-Brandenburg hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst von Lehrkräften im Land Brandenburg vorzeitig beendet werden kann, weil der Auszubildende durch das Tragen einer sichtbaren rechtsextremistischen Tätowierung seine Ausbildungs- und Dienstpflichten grob verletzt habe. Zu den Ausbildungs- und Dienstpflichten einer angestellten Lehrkraft, die an der Ausbildung im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst teilnimmt, gehört nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L auch, dass sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung i. S. d. GG bekennt. Die Ausbildungsstelle vertrat die Ansicht, der Auszubildende habe diese Dienstpflicht verletzt, als er während einer schulischen Sportveranstaltung seinen unbedeckten Oberkörper mit großflächigen, rechtsextremistischen Tätowierungen gezeigt hat. Die Tätowierungen machten seine ablehnende Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung des GG deutlich, so dass nach pflichtgemäßem Ermessen die vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes auszusprechen gewesen sei.
Das OVG bestätigte die Ansicht der Ausbildungsstelle und den Verstoß gegen die Pflichten des § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L (Beschl. v. 25.2.2020– 4S65.19, rk.).
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Sebastian Günther
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