Mit Urteil vom 4.9.2019 hat der BFH (X R 43/17) entschieden, dass rentenrechtlich zulässige Nachzahlungen von Vorsorgebeiträgen für ein vorangegangenes Kalenderjahr unter bestimmten Umständenals Beiträge für das Jahr zu berücksichtigen sind, für das sie zulässigerweise geleistet wurden. Im entschiedenen Fall bezog der Kläger wegen Berufsunfähigkeit Versorgungsleistungen aus der Bayerischen Ärzteversorgung (Versorgungswerk). Seit 1970 bis zu seiner Verrentung war er im Wesentlichen als angestellter Arzt, zeitweise auch freiberuflich tätig und leistete Beiträge an das Versorgungswerk.
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Rainer Kuhsel

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