Berichtigungspflichten nach Außenprüfung
Nach Abschluss einer Betriebsprüfung und dem Vorliegen des abschließenden Betriebsprüfungsberichts sind die Tätigkeiten für die Unternehmen noch nicht abgeschlossen. Nach § 153 Abs. 4 AO bestehen für Unternehmen nämlich erweitere Anzeige- und Berichtigungspflichten für nach dem 31.12.2024 entstandene Steuern sowie auch für früher entstandene Steuer, für die erst nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wird. Sofern sich im Rahmen einer Außenprüfung Prüfungsfeststellungen ergeben haben, müssen die Unternehmen eine Auswertung des Prüfberichts dahingehend vornehmen, ob es sich um Sachverhalte handelt, die auch in den Jahren nach Prüfungszeitraum aufgetreten sind und deren steuerliche Behandlung prüfen und ggf. korrigieren, wenn sich aufgrund der Auswertung des Prüfberichts herausstellt, dass sich eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt. Wie bisher und auch weiterhin sind Unternehmen nach § 153 Abs. 1 AO verpflichtet, gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist festgestellt wird, dass in der Vergangenheit unrichtige oder unvollständige Erklärungen abgegeben wurden, die zu einer Steuerverkürzung geführt haben.
Diese Tätigkeiten sind auch im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung vorzunehmen und betreffen dabei nicht nur die lohnsteuerliche Behandlung, sondern beziehen sich auch auf andere Steuerarten, soweit die in der Lohnsteuerprüfung festgestellten Sachverhalte auch dafür relevant sind. Beispielsweise sind immer auch umsatzsteuerliche Folgen aus Prüfungsfeststellungen im Rahmen der Lohnsteuer zu prüfen und vorzunehmen. Neben dem Blick in die Vergangenheit sind auch Anpassungen für die künftige Behandlung von festgestellten Sachverhalten umzusetzen. Insbesondere gilt es zu vermeiden, dass dieselben Sachverhalte nicht noch zu Feststellungen in einer Folgeprüfung führen.
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Verstöße gegen die Anzeige- und Berichtigungspflichten können zu bußgeld- bzw. strafrechtlichen Sanktionen gegen die Geschäftsführung bzw. verantwortliche Personen führen.
