Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit

Aktuelle rechtliche Herausforderungen

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung steht im Arbeitsverhältnis immer wieder im Fokus der Betrachtung. Fragen zum Beweiswert und dessen Erschütterung, die Grundsätze der Einheit des Verhinderungsfalls oder die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind besonders praxisrelevant und bereiten in der rechtlichen und tatsächlichen Umsetzung häufig Probleme. Dieser Beitrag untersucht die aktuellen rechtlichen Herausforderungen und sucht praxistaugliche und rechtssichere Antworten hierauf.

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 Bild: nadia_snopek/stock.adobe.com
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Erschütterung des Beweiswerts

Nach den allgemeinen Beweislastregeln muss der Arbeitnehmer, der einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EntgFG erhebt, darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig ist. Diesen Beweis wird er i. d. R. dadurch führen, dass er dem Arbeitgeber die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 EntgFG vorlegt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer gem. § 5 Abs.

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RiArbG Sönke Oltmanns

RiArbG Sönke Oltmanns
Datenschutzbeauftragter, Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein, Arbeitsgericht Neumünster

· Artikel im Heft ·

Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
Seite 18 bis 21
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Body Teil 1

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Vorlagepflicht einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG ist die

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Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung nach dem EntgFG hat der Arbeitnehmer darzulegen und

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Der Inhaber der einzigen Allgemeinarztpraxis am Ort beschäftigte vier angestellte Mitarbeiterinnen. Er hatte für die Zeit vom Freitag, 3.4

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Bisherige Rechtslage

Ist ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt arbeitsunfähig, steht ihm grundsätzlich

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Voraussetzungen für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beruht auf § 3 Abs. 1

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Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den