Nach der derzeitigen Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4b i. V. m.Satz 7 EStG ist eine Antragsveranlagung zur Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit für beschränkt Steuerpflichtige nur dann möglich, wenn Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in einem dieser Staaten gegeben sind.
Aufgrund einer Entscheidung des EuGH (Urt. v. 30.5.2024 – C-627/22) hat das BMF im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung mit Schreiben vom 5.8.2024 (IVB8 – S2301/22/10001:001) daher bestimmt, dass einem Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer auch dann stattzugeben ist, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist und in der Schweiz seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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