Das BMF hat am 3.3.2022 ein neues Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung betrieblicher Fahrzeuge veröffentlicht (IV C 5 – S 2334/21/10004 :001).
Hervorzuheben sind die nun denkbaren rückwirkenden Änderungsmöglichkeiten der Bewertung des geldwerten Vorteils für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte sowie der Bewertungsmethode an sich:
- Der geldwerte Vorteil für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte muss während eines Kalenderjahres einheitlich entweder nach der 0,03-%-Regelung oder der Einzelbewertung (0,002 % vom BLP multipliziert mit den einfachen Entfernungskilometern und der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten) ermittelt werden. Ein Wechsel der Ermittlungsmethode während eines Kalenderjahres ist nicht zulässig. Nach Rz. 13 f. des BMF-Schreibens ist nun aber eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs durch den Wechsel der Bewertungsmethode für das gesamte Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr und vor Aushändigung der Lohnsteuerbescheinigung grundsätzlich im Rahmen des § 41c EStG möglich. Verlangen kann der Arbeitnehmer diesen Wechsel der Bewertungsmethode im Lohnsteuerabzugsverfahren weiterhin nur dann, wenn ein solcher Wechsel nicht durch arbeitsvertragliche oder sonstige dienstrechtliche Rechtsgrundlagen ausgeschlossen ist.
- Auch ein rückwirkender Wechsel der Bewertungsmethode an sich, also von der 1-%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt, wird seitens der Finanzverwaltung nun gemäß Rz. 41 des BMF-Schreibens für das gesamte Kalenderjahr im Rahmen von § 41c EStG zugelassen. Voraussetzung ist auch hier, dass der Wechsel vor der Übermittlung bzw. Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt.
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Problempunkt
§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG sieht vor, dass die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten in einem Tarifvertrag von