Am 11.7.2017 hat das BVerfG das mit Spannung erwartete Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des TEG gesprochen (1 BvR 1571/15 u. a.). Die Karlsruher Richter haben weder, wie von den Klägern – hauptsächlich Berufsgewerkschaften und ver.di – „nein“ noch, wie von BDA und DGB gewünscht, „ja“, sondern „ja, aber“ gesagt: Das TEG ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar, wenn der Gesetzgeber nachbessert und die Gerichte § 4a TEG verfassungsgemäß auslegen. Für die verfassungsgemäße Auslegung erhalten sie Vorgaben, Empfehlungen und Denkanstöße.
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Dr. jur. Günter Schmitt-Rolfes
· Artikel im Heft ·
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Nach der Tarifrunde 2020 zum TVöD für den Bund und die Kommunen stehen im Herbst 2021 die Tarifverhandlungen
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