Compliance-Untersuchung: Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist

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Ein auf die Entwicklung, Konstruktion und den Bau von Militärflugzeugen spezialisiertes Unternehmen war mehrfach als Auftragnehmerin für die Bundeswehr bzw. das Bundesministerium der Verteidigung tätig geworden. Die Bundeswehr ist dessen wichtigster Kunde. Aufträge durch die Bundeswehr dürfen nur im Wege eines Vergabeverfahrens vergeben werden. Die zur Vorbereitung solcher Verfahren erstellten behördeninternen Dokumente tragen die höchste Vertraulichkeitsstufe und sind als Verschlusssachen gekennzeichnet. Das Unternehmen hat seine Mitarbeiter durch entsprechende Richtlinien auf die Vertraulichkeit und den Geheimschutz von Dokumenten, die im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen zugänglich gemacht werden, verpflichtet und entsprechende Compliance-Schulungen abgehalten. Es hat ein Legal- und Compliance-Department eingerichtet, dessen Leiter ein General Counsel ist.

Im Juli 2018 erhielt das Legal- und Compliance-Department einen Hinweis, dass verschiedene geheimhaltungsbedürftige Dokumente des Verteidigungsministeriums bei verschiedenen Mitarbeitern des Unternehmens aufgetaucht seien. Der Compliance Officer leitete daraufhin im September 2018 eine „Pre-Investigation“ zur Erstvalidierung der Verdachtsmomente ein. Da die Verdachtsmomente nicht erschüttert werden konnten, beauftragte er eine externe Kanzlei mit der Durchführung einer unternehmensinternen Untersuchung zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts. Diese führte zunächst im Herbst 2018 Interviews mit zahlreichen Mitarbeitern. Sodann wurde durch einen externen IT-Forensik-Dienstleister ein Datenbestand von 1,5 Mio. Dateien vorbereitet, der nach entsprechender Filterung ab April 2019 gesichtet wurde. Es waren insgesamt ca. 90 Mitarbeiter in Verdacht, darunter auch der tariflich unkündbare Vertriebsleiter. Am 27.6.2019 lagen Erkenntnisse in Form von 37 sog. „Findings“ (E-Mail-Verläufe) vor, dass insgesamt ca. 20 Mitarbeiter darin involviert waren, sich in strafrechtlich relevanter Weise geheime Verschlusssachen, die für die Angebotserstellung für Ausschreibungen relevant waren, beschafft und diese ihren Kollegen im Vertrieb, darunter auch dem Vertriebsleiter, weitergeleitet haben. Der Compliance Officer unterbrach die Untersuchung und gab einen Zwischenbericht für die Geschäftsführung in Auftrag. Diesen bereitete die Kanzlei bis 16.9.2019 vor, er umfasste 792 Seiten und wurde der Geschäftsführung am selben Tag übergeben. Diese hörte den Vertriebsleiter zum Verdacht der unzulässigen Entgegennahme, Verbreitung und Nutzung streng vertraulicher Verschlusssachen des Verteidigungsministeriums an und sprach am 27.9.2019 nach Beteiligung von Sprecherausschuss und Betriebsrat die fristlose Kündigung, hilfsweise eine fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage war in beiden Instanzen erfolgreich. Denn das Unternehmen hatte die Kündigung nicht innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen. Weder die Einbettung des dem Kläger vorgeworfenen Verhaltens in eine bis zu 89 Arbeitnehmer betreffende Untersuchung wettbewerblich sowie strafrechtlich relevanter Verstöße ist dazu geeignet, den Beginn der Zweiwochenfrist nach hinten zu verschieben, noch kann sich die Beklagte darauf berufen, dass der Compliance Officer die Geschäftsführung erst am 16.9.2019 von den relevanten Kündigungstatsachen informiert habe. Das Unternehmen darf nicht abwarten, bis bzgl. aller verdächtigten Arbeitnehmer die Ermittlungen abgeschlossen sind. Jede Kündigung ist ein Einzelfall und der am 27.6.2019 durch die Kanzlei ermittelte Erkenntnisstand reichte aus, um die Entscheidung über die Kündigung zu treffen. Die Geschäftsführung kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Compliance Officer sie erst am 16.9.2019 über die konkreten Vorwürfe informiert habe. Auch wenn die Kenntnis anderer Personen für den Beginn der Zweiwochenfrist grundsätzlich unbeachtlich ist, gilt dies dann nicht, wenn die verspätete Kenntnisnahme auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs beruht. Der Geschäftsführer hatte die Pflicht, sich regelmäßig über den Stand der Ermittlungen berichten zu lassen, und der Compliance Officer wäre verpflichtet gewesen, bereits im Juni 2019 über den Stand der Ermittlungen zu informieren. Der Kündigungsvorwurf beruht auf den „Findings“, die bereits am 27.6.2019 vorlagen. Weshalb es dann noch einmal zweieinhalb Monate gebraucht hat, die Erkenntnisse zu verschriftlichen, war für das Gericht nicht erkennbar. Der Inhalt der „Findings“ war überwiegend selbsterklärend und legte den dringenden Verdacht nahe, dass der Kläger es wiederholt unterlassen hat zu verhindern, dass seine Mitarbeiter sich widerrechtlich verhalten und dass der Kläger im Umgang mit Dienst- und Geschäftsgeheimnissen selbst widerrechtlich gehandelt hat.

Das Gericht ließ die Revision zu. Sie ist beim BAG unter dem Az. 2 AZR 483/21 anhängig (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 3.11.2021 – 10 Sa 7/21).

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Compliance-Untersuchung: Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist
Seite 50 bis 51
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