Das Ultima-ratio-Prinzip

Leistungsmängel: Gebot der Abstufung arbeitsrechtlicher Maßnahmen
Nicht nur Fachvorgesetzte, auch gestandene Personalleiter nehmen den Eskalationsprozess bei Beanstandung des Verhaltens oder der Leistung von Mitarbeitern oft nicht bzw. nicht in den richtigen Etappenschritten wahr. Diese werden von der differenzierenden Rechtsprechung heute – insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes des Ultima-ratio-Prinzips – jedoch gefordert. Wie sehen die wichtigsten Zwischenstufen und insbesondere die Architektur der prinzipiell aufeinander aufbauenden Maßnahmen aus? Das BAG hat mehrfach entschieden, dass gerade bei Beanstandungen die Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. Eine Vorstufe zur Abmahnung könnte bspw. die „Korrekturvereinbarung“ oder „verbindliche Absprache“ sein.
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 Bild: tiquitaca/stock.adobe.com
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Das klassische Setting als Einstieg

In der Praxis der Betriebe taucht häufig folgende Situation auf: Der Vorgesetzte ist mit den Leistungen eines Mitarbeiters seit Längerem nicht einverstanden und weitere Geduld sei nicht aufzubringen. Insbesondere gibt es jetzt ein neues Erlebnis, welches den Verbleib des Mitarbeiters im Unternehmen angeblich (oder wirklich) nicht mehr rechtfertigt.

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Moritz Janssen

Moritz Janssen
Rechtsanwalt, Associate, Bette Westenberger Brink, Mainz

Dr. Frank Wetzling

Dr. Frank Wetzling
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Bette Westenberger Brink, Mainz

· Artikel im Heft ·

Das Ultima-ratio-Prinzip
Seite 18 bis 25
Frei
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Body Teil 1

Personelle Maßnahmen

Unternehmen sehen sich heute vielerorts mit folgenden Problemen konfrontiert: Großen Teilen der Belegschaft droht ein

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Ausgangslage und Problemstellung

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Herr Dr. Jahn, Führungskräfte müssen andere Anforderungen erfüllen als Beschäftigte ohne Führungsverantwortung. Wo setzt ein Coaching hier an

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Rechtliche Rahmenbedingungen

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