Die Klage und auch die Berufung gegen das klageabweisende Urteil hatten u. a. keinen Erfolg, da ein hinreichender Vortrag zur Bildung von Arbeitsvorgängen fehlte. Die Vorlage einer Stellenbeschreibung genügt hierfür i. d. R. nicht. Dementsprechend führte das LAG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 31.1.2024 (3Sa143/23, rk.)zur Zulässigkeit der Berufung aus: Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Es reiche nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen.
Der Kläger hat es versäumt, Arbeitsvorgänge zu bilden und die auf die einzelnen Arbeitsvorgänge entfallenden Zeitanteile darzustellen.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
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