Lesedauer: ca. 2 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst
Dienstlicher Grund zur Versetzung
Das Direktionsrecht (§ 106 GewO) bleibt den Arbeitgebern im öffentlichen Dienst grundsätzlich erhalten und wird durch § 4 TVöD/TV-L ausdrücklich tarifvertraglich geregelt. Der Arbeitgeber kann die Beschäftigten somit auch an einem anderen Ort einsetzen. Der Kläger war als pädagogische Fachkraft in einer Gesamtschule gem.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.
Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.
Premium
