Das Direktionsrecht (§ 106 GewO) bleibt den Arbeitgebern im öffentlichen Dienst grundsätzlich erhalten und wird durch § 4 TVöD/TV-L ausdrücklich tarifvertraglich geregelt. Der Arbeitgeber kann die Beschäftigten somit auch an einem anderen Ort einsetzen. Der Kläger war als pädagogische Fachkraft in einer Gesamtschule gem. TV-L tätig und wurde für das Schuljahr 2019/2020 an ein Gymnasium versetzt. Während die bisherige Einsatzschule ca. 28 km von seinem Wohnort entfernt liegt, beträgt die Entfernung vom Wohnort des Klägers zum Gymnasium ca. 48 km bei einer Fahrzeit mit dem Pkw von etwa einer Stunde.
Der Kläger vertrat die Auffassung, es seien keine dienstlichen Gründe für die Versetzung ersichtlich; selbst wenn diese gegeben sein sollten, kämen auch andere Mitarbeiterinnen in Betracht. Die Strecke zu seiner bisherigen Einsatzschule habe er in ca. 25 Minuten Fahrzeit zurücklegen können, während es zum neuen Arbeitsort bei 61 km eine Stunde Fahrzeit sei. Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.330,47 Euro sei ihm dies nicht zumutbar. Da seine Ehefrau ihre selbstständige Tätigkeit vom derzeitigen Wohnort ausübe, stehe ein Umzug für ihn außerhalb jeglicher Überlegung.
Der Arbeitgeber trug vor, sowohl die Freiwilligkeit der Betreuungsinanspruchnahme als auch schwankende Geburtenzahlen hätten bei einzelnen Jahrgängen zu Bedarfsschwankungen bei der Personalversorgung in der Ganztagsschule geführt und legte die Geburtenzahlen vor. Zudem teilte er den Kosten- und Personalschlüssel der beiden Schulen mit.
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Das LAG Rheinland-Pfalz folgte der Argumentation des Arbeitgebers (Urt. v. 26.10.2021 – 6 Sa 99/21, rk.). Die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung müsse unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz der Angestellten bei der anderen Dienststelle erfordern. Einen dienstlichen Grund für eine Versetzung kann bspw. der zurückgehende tatsächliche Beschäftigungsbedarf in einer Dienststelle bei gleichzeitigem Bedarf in einer anderen Dienststelle darstellen. Ein solcher könne auch vorliegen, wenn aufgrund von Änderungen von Verwaltungsstrukturen Arbeitsaufgaben verlagert werden und der Arbeitgeber diese Aufgaben am neuen Arbeitsort weiter von dem dafür qualifizierten und eingearbeiteten Personal wahrnehmen lassen will.
Es bleibt somit bei betrieblichen Gründen des Arbeitgebers dabei, dass auch nach längerer Zeit ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden kann. Die Ausübung des billigen Ermessens führt dann dazu, dass die gegenseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Zumutbare Veränderungen (z. B. weitere Fahrtwege) müssen von den Beschäftigten dann hingenommen werden.
Sebastian Günther
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