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 Bild: pixabay.com
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Lesedauer: ca. 2 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst

Dienstlicher Grund zur Versetzung

Das Direktionsrecht (§ 106 GewO) bleibt den Arbeitgebern im öffentlichen Dienst grundsätzlich erhalten und wird durch § 4 TVöD/TV-L ausdrücklich tarifvertraglich geregelt. Der Arbeitgeber kann die Beschäftigten somit auch an einem anderen Ort einsetzen. Der Kläger war als pädagogische Fachkraft in einer Gesamtschule gem.

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