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 Bild: Skoles/stock.adobe.com
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STEUERN + FINANZEN

Dienstreisen mit Privat- statt Firmenwagen

Der BFH entschied, ob Aufwendungen für Dienstreisen mit einem Privatwagen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen überlassen bekommen hat, dessen Nutzung keine Fahrtkosten verursacht hätten (BFH, Urt. v. 21.1.2026 – VI R 30/24).

Im Sachverhalt wurde einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen. Bei Dienstreisen, erstattete der Arbeitgeber die verursachten Tankkosten. Bei genehmigter Nutzung des Privatfahrzeugs für Dienstreisen beschränkte sich die Erstattung auf eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro. Für Dienstreisen waren vorrangig Firmen- bzw. Poolfahrzeuge zu nutzen; die Nutzung eines Privatwagens wurde nur in Ausnahmefällen gestattet. Im Streitjahr nutzte der Arbeitnehmer sein privates Fahrzeug für die Durchführung von drei Dienstreisen. Den Firmenwagen nutzte währenddessen die Ehefrau des Arbeitnehmers. Für die dienstlichen Fahrten mit dem Privatfahrzeug setzte der Kläger bei seinen Werbungskosten Fahrtkosten von 3.758 Euro an. Dabei ermittelte er auf Grundlage der fahrzeugbezogenen Aufwendungen im Jahr 2018 Fahrzeugkosten von 2,28 Euro je Kilometer. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg, da nach Ansicht der Richter des FG Niedersachsen (Urt. v. 18.9.2024 – 9 K 183/23) ein Werbungskostenabzug nicht daran scheitere, dass die grundsätzlich die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als nicht angemessen einzuordnen seien.

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Dieser Auffassung folgten die BFH-Richter nicht. Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen seien in der Regel unangemessen und deshalb nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen kostenfreien Firmenwagen verfügt.

Sandra Peterson

Sandra Peterson

Steuerberaterin
Dieser Artikel im Heft

Dienstreisen mit Privat- statt Firmenwagen

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