Dienstwagenversteuerung

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 Bild: pixabay.com
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Die Finanzämter haben auch während der Corona-Krise an der monatsweisen Versteuerung des Dienstwagens für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte nach der 0,03-%-Methode festgehalten. Bei dieser Methode wird allerdings unterstellt, dass der Mitarbeiter weiter 15-mal im Monat von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte fährt. Wenn das nicht der Fall ist, sieht das BMF-Schreiben vom 4.4.2018 (BStBl 2018 I S. 592) eine Korrekturmöglichkeit über die Einkommensteuererklärung vor. Dort kann dann die tageweise Versteuerung vorgenommen werden, was im Ergebnis eine Korrektur der bisher angesetzten Lohnversteuerung beinhaltet. Ein Beispiel verdeutlicht die praktische Handhabung: Ein Arbeitnehmer mit Dienstwagen (Bruttolistenpreis 50.000 Euro) legt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernung von 20 km zurück. Aufgrund von Arbeiten im Homeoffice ist er tatsächlich nur an 100 Tagen mit dem Dienstwagen zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren. Zu Nachweiszwecken hat er diese Tage in einem Kalender notiert. Der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt mtl. 300 Euro, jährlich 3.600 Euro (50.000 Euro × 0,03 % = 300 Euro). Nach der tageweisen Versteuerung beträgt der geldwerte Vorteil 1.600 Euro (80 Tage × 0,002 % von 50.000 Euro × 20 km = 1.600 Euro). Der Differenzbetrag zwischen den 3.600 Euro und den 1.600 Euro beläuft sich auf 2.000 Euro. Dieser Betrag kann als negativer Arbeitslohn im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Der Arbeitgeber hat im Lohnsteuerabzugsverfahren auch Korrekturmöglichkeiten, wenn auch mit hohem Aufwand für HR. Arbeitgeber sollten die Anwendung der tageweisen Versteuerung beim Lohnsteuerabzug in den Dienstwagenbenutzungsbedingungen regelmäßig arbeitsvertraglich ausschließen. Nach Rz. 10e des zitierten BMF-Schreibens ist dies zulässig. Der Mitarbeiter hat dann diezuvor erläuterte Korrekturmöglichkeit über die Einkommensteuererklärung (= negativer Arbeitslohn).

Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.

Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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· Artikel im Heft ·

Dienstwagenversteuerung
Seite 51
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