1 Vorliegen einer Benachteiligung
„Beim nächsten Mal bitte kein Schleier.“ Diese Forderung stellte der Kunde eines französischen IT-Beratungsunternehmens, nachdem eine Projektingenieurin in den Geschäftsräumen des Kunden eingesetzt wurde – und bei der Verrichtung ihrer Arbeiten ein muslimisches Kopftuch trug. Ihr Arbeitgeber sah sich daraufhin gezwungen, die Mitarbeiterin zu entlassen, da er sie mit dem Kopftuch nicht mehr einsetzen könne (EuGH, Urt. v. 14.3.2017 – C-188/15 [Bougnaoui]). Das gleiche Schicksal ereilte eine Muslimin in Belgien, nachdem sie angekündigt hatte, in Zukunft nur noch mit Kopftuch zur Arbeit zu erscheinen.
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Dr. Sarah Mätzig

· Artikel im Heft ·
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Ausgangslage
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