1 Vorliegen einer Benachteiligung
„Beim nächsten Mal bitte kein Schleier.“ Diese Forderung stellte der Kunde eines französischen IT-Beratungsunternehmens, nachdem eine Projektingenieurin in den Geschäftsräumen des Kunden eingesetzt wurde – und bei der Verrichtung ihrer Arbeiten ein muslimisches Kopftuch trug. Ihr Arbeitgeber sah sich daraufhin gezwungen, die Mitarbeiterin zu entlassen, da er sie mit dem Kopftuch nicht mehr einsetzen könne (EuGH, Urt. v. 14.3.2017 – C-188/15 [Bougnaoui]). Das gleiche Schicksal ereilte eine Muslimin in Belgien, nachdem sie angekündigt hatte, in Zukunft nur noch mit Kopftuch zur Arbeit zu erscheinen.
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Dr. Sarah Mätzig

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Wird eine Bewerberin mit einem muslimischen Kopftuch abgelehnt, so kann ihr eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund der Religion
fühlen Sie sich eigentlich von AuA angesprochen? Das meine ich im wahrsten Sinne des Wortes. Nach unseren Redaktionsstandards verwenden wir zur
Problempunkt
Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Drogeriemärkte. In innerbetrieblichen Stellenausschreibungen suchte sie nach Verkäufern/Kassierern
quasi zeitgleich mit dem Erscheinen meines Editorials in AuA 3/18 zur geschlechtsspezifischen bzw. -neutralen Ansprache hat der BGH entschieden, dass
Problempunkt
Im Rahmen von Befristungskontrollklagen nach § 17 TzBfG stellt sich zunehmend die Frage nach der Vereinbarkeit der Befristung mit dem AGG
Problempunkt
Die Parteien stritten über einen Entschädigungsanspruch des schwerbehinderten Klägers wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung