In einem kürzlich vom FG Münster entschiedenen Fall ging es um das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung eines Geschäftsführers, der bei einer ca. 30km von seinem Wohnort ansässigen Arbeitgeberin beschäftigt war. Die angemietete Zweitwohnung lag in ca. 1km Entfernung zum Arbeitsort. Der Geschäftsführer hatte einen Firmenwagen, den er für die Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte, die wöchentlichen Familienheimfahrten sowie allgemein privat nutzen konnte. Die beantragten Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung lehnte das Finanzamt ab, da nach dessen Ansicht eine arbeitstägliche Strecke von 30km mit dem zur Verfügung stehenden Firmenwagen zumutbar sei. Nach Ansicht des Klägers sollte es für die Zumutbarkeit jedoch auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ankommen, mit denen im konkreten Fall die Fahrzeit für die einfache Strecke über zwei Stunden in Anspruch nehmen würde.
Das FG Münster schloss sich der Einschätzung des Finanzamtes an und lehnte das Vorliegen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung aufgrund der Fahrzeit von ungefähr einer Stunde bzw. der Entfernung von 30km zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsort ab (Urt. v. 6.2.2024 – 1K1448/22E).
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
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