E-Autos und Treibhausgasminderungsquote

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Bild: Jomic/stock.adobe.com
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Halter von rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen­ können seit 2022 und aktuell bis 2030 am sog. Treibhausgasminderungs-Quotenhandel teilnehmen. Dabei wird die CO2-Emissionseinsparung, die sich durch den Antrieb mit Strom anstelle fossilen Kraftstoffs ergibt, gegen eine Prämie verkauft. Am Handel teilnehmen kann der im Fahrzeugschein eingetragene Halter des Fahrzeugs. Als Nachweis über die Berechtigung zum Verkauf der Quote ist die Kopie des Fahrzeugscheins eines im Inland zugelassenen E-Autos ausreichend. Die sog. THG-Quote wird von Mineralölunternehmen gekauft. Damit gleichen sie ihre CO2-Emissionen aus und finanzieren gleichzeitig­ die Umstellung fossiler Antriebe auf Elektromobilität mit. Je nach Anbieter erhält man für die THG-Quote eines E-Autos bzw. E-Motorrads bis zu 300 Euro pro Jahr.

Handelt es sich bei dem E-Fahrzeug um einen Dienstwagen, ist regelmäßig der Arbeitgeber der Fahrzeughalter und damit prämienanspruchs­berechtigt. Lohnsteuerliche Folgen für die das Fahrzeug nutzenden Arbeitnehmer ergeben sich nicht. Die Prämien sind als Betriebseinnahmen steuerpflichtig. Ist ausnahmsweise der Arbeitnehmer der Halter des Fahrzeugs oder hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bestätigung für den Quotenhandel erteilt, führt die Vereinnahmung der Prämie aus dem Verkauf zu steuer­pflichtigem Arbeitslohn.

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Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München

· Artikel im Heft ·

E-Autos und Treibhausgasminderungsquote
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