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 Bild: TAMA-KUN/stock.adobe.com
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Lesedauer: ca. 2 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert

Firmenwagennutzung nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums

Ein Unternehmen hatte mit einem Direktor einen Dienstwagenüberlassungsvertrag abgeschlossen, auf dessen Basis dem Angestellten ein Dienstwagen der Marke BMW X3 zur Verfügung gestellt wurde. Die Arbeitgeberin zahlte die monatliche Full-Service-Leasingrate. Ziff. 7.2 des Dienstwagenüberlassungsvertrages sieht vor, dass der Arbeitnehmer den zur Verfügung gestellten Dienstwagen bei krankheitsbedingter Abwesenheit, die länger als sechs Wochen andauert, auch weiterhin nutzen kann. Daneben gibt es eine Dienstwagen Policy, die in Ziff. 8.2 folgendes besagt:

„Mitarbeiter der Gruppen A und B nutzen ihren Dienstwagen bei krankheitsbedingter Abwesenheit von länger als sechs Wochen weiterhin. In dem Fall hat der Mitarbeiter die noch ausstehenden Leasingraten monatlich an das Unternehmen zu zahlen.“

Der Angestellte war seit 26.6.2023 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt, der Entgeltfortzahlungszeitraum endete am 6.8.2023. Das Unternehmen stellte ihm für den Zeitraum 6.8.2023 bis 31.3.2024 Leasingraten i. H. v. 7.035,62 Euro in Rechnung, für den Zeitraum 1.4.2024 bis 30.4.2024 i. H. v. 1.026,17 Euro. Der Mitarbeiter klagte daraufhin auf Feststellung, dass der Arbeitgeberin kein Anspruch auf Erstattung der verauslagten Leasingraten zusteht.

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Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg (Hessisches LAG, Urt. v. 16.5.2025 – 10 SLa 1164/24). Die Regelung in Ziff. 8.2 der Dienstwagen Policy hielt einer AGB-Kontrolle nicht stand, außerdem ist das Zusammenspiel mit Ziff. 7.2 des Dienstwagenüberlassungsvertrages intransparent und widersprüchlich. Ziff. 8.2 der Dienstwagen Policy benachteiligt den Kläger unangemessen. Damit wird das Verwendungsrisiko des einmal angeschafften Firmenfahrzeugs auf den Arbeitnehmer abgewälzt. Ihm steht kein Wahlrecht zu, ob er auf die private Nutzung des Firmenfahrzeugs verzichten möchte oder ob er dies nicht will, dafür aber in wirtschaftlicher Hinsicht im Innenverhältnis zur Arbeitgeberin die Leasingraten zahlen möchte. Die automatische Überbürdung der monatlichen Leasingraten stellt auch eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung des Arbeitnehmers dar. Die Klausel führt zu der im Arbeitsrecht völlig untypischen Situation, dass der Arbeitnehmer an der Investitionsentscheidung in Bezug auf die Anschaffung eines Dienstfahrzeugs finanziell beteiligt wird.

Abgesehen davon ist das Zusammenspiel der Klausel mit dem Dienstwagenüberlassungsvertrag nicht hinreichend transparent. In Ziff. 7.2 haben die Arbeitsvertragsparteien geregelt, dass der Arbeitnehmer den Wagen bei krankheitsbedingter Abwesenheit, die länger als sechs Wochen andauert, auch weiterhin nutzen kann. Damit wird eine zusätzliche Option für den Arbeitnehmer eröffnet, während die Dienstwagen Policy die weitere Nutzung des Dienstwagens obligatorisch gegen Kostentragung anordnet. Ziff. 7.2 erwecke aus objektiver Sicht den Eindruck, dass der Arbeitnehmer auch nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums den Dienstwagen weiterhin nutzen darf, ohne dass dies mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
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Firmenwagennutzung nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums

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