Mit Schreiben vom 27.6.2022 (IV B 8 – S 2301/13/10002) hat sich das BMF zur DBA-rechtlichen Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer geäußert. Sofern ein Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug anwendet, obwohl das Besteuerungsrecht nach DBA dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, kann ein Erstattungsantrag in analoger Anwendung des § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG gestellt werden, soweit für die Arbeitseinkünfte nicht bereits eine Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4b i. V. m. Satz 7 EStG beantragt worden ist oder es sich um eine Pflichtveranlagung handelt. Der Erstattungsanspruch ist dabei gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu richten. Besondere formelle Anforderungen wie Fristen, die in den jeweiligen DBA geregelt sind, sind zu beachten. Das Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden, bei denen der laufende Arbeitslohn für einen nach dem 31.12.2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, sowie auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2020 zufließen.
Sandra Peterson

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