Einheitliche Entschädigung bei Arbeitsplatzverlust
Entschädigungszahlungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, stellen regelmäßig außerordentliche Einkünfte dar, die einer ermäßigten Besteuerung unterliegen können. Wesentliche Voraussetzung ist die Zusammenballung der Zahlung in zeitlicher und betraglicher Hinsicht. Die zeitliche Zusammenballung liegt vor, wenn es sich um eine einzige Zahlung innerhalb eines Kalenderjahres handelt. Werden die Zahlungen über mehrere Veranlagungszeiträume (Kalenderjahre) verteilt, liegt eine als einheitlich anzusehende Zahlung nur unter bestimmten Umständen vor.
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hatte der BFH einen solchen Fall von Auszahlungen in unterschiedlichen Jahren zu beurteilen. Dabei stellte er fest, dass eine einheitliche, in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausgezahlte Entschädigung vorliegen kann, wenn alle Teilleistungen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Dies soll auch gelten, wenn eine Teilentschädigung (Startprämie/Zusatzabfindung) dafür geleistet wird, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei einer Transfergesellschaft vorzeitig kündigt, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis beginnt (BFH, Urt. v. 6.12.2021 – IXR10/21; veröffentlicht am 25.5.2023). Dabei handelt es sich nicht um von der Hauptleistung unabhängige Entschädigungszahlungen. Die BFH-Richter folgten somit der Ansicht des Finanzamts, das die drei einzelnen Zahlungen als eine einheitliche Entschädigung angesehen und daher dem Regelsteuersatz unterworfen hat, da sie in unterschiedlichen Jahren geleistet wurden. Die Zahlung einer Entschädigung in unterschiedlichen Jahren ist ausnahmsweise nur dann unschädlich für die ermäßigte Besteuerung, wenn neben der Hauptentschädigungsleistung in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden.
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