Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Strafrechtliche Risiken für Arbeitgeber

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist in aller Munde. Deren arbeitsrechtliche Konsequenzen stehen derzeit schon deshalb im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit, weil sie sich unmittelbar und zeitnah zeigen werden. Insbesondere Fragen zur Kündigung und Freistellung bedürfen einer vertieften Prüfung. Soweit ersichtlich wurden bislang jedoch die ebenso virulenten strafrechtlichen Risiken der Ankündigung und Durchsetzung einer Freistellung ohne vorheriges Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot seitens des Gesundheitsamts nicht untersucht. Sollte es sich dabei um strafbares Verhalten handeln, so mag deren Aufarbeitung noch geraume Zeit auf sich warten lassen, aber der Arbeitgeber wird sich damit auseinanderzusetzen haben.

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 Bild: kebox/stock.adobe.com
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Ausgangslage

Gemäß § 20a Abs. 1 IfSG müssen seit dem 15.3.2022 Personen, die in den im Gesetz bezeichneten Einrichtungen tätig sind, geimpfte oder genesene Personen i.S. d. § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein. Mit dieser gesetzlichen Regelung ist aktuell zu leben, da das BVerfG die Eilanträge zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ nach § 20a IfSG abgelehnt hat (BVerfG, Beschl. v. 10.2.2022 – 1BvR2649/21).

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Oliver Chama

Oliver Chama
Strafrichter, Vorsitzender Schöffengericht Amtsgericht Ulm, Ermittlungsrichter Steuerstrafsachen, Dipl.-Kfm. Univ., Referent für Arbeits-, Betriebsverfassungs- und Strafrecht

Dipl.-Theol. Tobias Noll

Dipl.-Theol. Tobias Noll
Professor an der SRH Heidelberg, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Sozialrecht und Strafrecht, Referent in der Anwaltsfortbildung, Mediator, Menden

· Artikel im Heft ·

Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Seite 18 bis 20
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