Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Strafrechtliche Risiken für Arbeitgeber

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist in aller Munde. Deren arbeitsrechtliche Konsequenzen stehen derzeit schon deshalb im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit, weil sie sich unmittelbar und zeitnah zeigen werden. Insbesondere Fragen zur Kündigung und Freistellung bedürfen einer vertieften Prüfung. Soweit ersichtlich wurden bislang jedoch die ebenso virulenten strafrechtlichen Risiken der Ankündigung und Durchsetzung einer Freistellung ohne vorheriges Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot seitens des Gesundheitsamts nicht untersucht. Sollte es sich dabei um strafbares Verhalten handeln, so mag deren Aufarbeitung noch geraume Zeit auf sich warten lassen, aber der Arbeitgeber wird sich damit auseinanderzusetzen haben.

1105
 Bild: kebox/stock.adobe.com
Bild: kebox/stock.adobe.com

Ausgangslage

Gemäß § 20a Abs. 1 IfSG müssen seit dem 15.3.2022 Personen, die in den im Gesetz bezeichneten Einrichtungen tätig sind, geimpfte oder genesene Personen i.S. d. § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein. Mit dieser gesetzlichen Regelung ist aktuell zu leben, da das BVerfG die Eilanträge zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ nach § 20a IfSG abgelehnt hat (BVerfG, Beschl. v. 10.2.2022 – 1BvR2649/21).

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Oliver Chama

Oliver Chama
Strafrichter, Vorsitzender Schöffengericht Amtsgericht Ulm, Ermittlungsrichter Steuerstrafsachen, Dipl.-Kfm. Univ., Referent für Arbeits-, Betriebsverfassungs- und Strafrecht

Prof. Tobias Noll

Prof. Tobias Noll
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Strafrecht und Sozialrecht, Professur SRH Hochschule Heidelberg

· Artikel im Heft ·

Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Seite 18 bis 20
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Lockdown und Betriebsrisiko

Die im Rahmen eines allgemeinen „Lockdown“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie staatlich allgemein verfügte

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Das Hausrecht

Der Arbeitgeber hat das Hausrecht im Betrieb, d. h. entscheidet über den Zutritt, wobei er sich nicht diskriminierend i

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Kläger haben sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Betreiberin des Seniorenheims hat ihre Pflegekräfte seit

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung und einer hilfsweise ordentlichen

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Neue betriebliche Corona-Regeln seit Ende März

Am 18.3.2022 wurde im Bundeskabinett die neu gefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung verkündet. Die

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Mehrdimensionale Strukturen

Der Begriff „Matrixstruktur“ ist gesetzlich nicht definiert. Wenn von „Matrixstrukturen“ die Rede ist, werden