Ausgangslage
Gemäß § 20a Abs. 1 IfSG müssen seit dem 15.3.2022 Personen, die in den im Gesetz bezeichneten Einrichtungen tätig sind, geimpfte oder genesene Personen i.S. d. § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein. Mit dieser gesetzlichen Regelung ist aktuell zu leben, da das BVerfG die Eilanträge zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ nach § 20a IfSG abgelehnt hat (BVerfG, Beschl. v. 10.2.2022 – 1BvR2649/21).
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Oliver Chama
Prof. Tobias Noll
· Artikel im Heft ·
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