Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich in einem gleichlautenden Erlass vom 9.1.2020 zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern geäußert. Grundsätzlich liegt der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Überlassung zur privaten Nutzung 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Bruttopreisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads zugrunde. Bei Überlassung in den Jahren 2019 bis 2030 ergibt sich eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage.
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