Energiepreispauschale

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 Bild: pixabay.com
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Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer erhalten die einmalige Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, sofern sie zum 1.9.2022

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in eine der Steuerklassen I bis V fallen oder
  • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.

Die Energiepreispauschale unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug. Die Auszahlung soll mit der ersten nach dem 31.8.2022 fälligen Lohnzahlung erfolgen. Die Summe der geleisteten Zahlungen ist vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer gemäß der Lohnsteueranmeldung für August 2022 (bei monatlicher Anmeldung) zu entnehmen. In der Lohnsteueranmeldung ist eine zusätzliche Kennzahl enthalten, unter der die Energiepreispauschale aufzuführen ist. Auch in der Lohnsteuerbescheinigung 2022 ist die Energiepreispauschale gesondert mit dem Großbuchstaben E zu kennzeichnen.

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Für Arbeitgeber, die für alle Arbeitnehmer insgesamt weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer pro Jahr bzw. die Steuer nur quartalsweise abführen, besteht die Möglichkeit, die Auszahlung der Pauschale erst im Oktober vorzunehmen. Der Abzug erfolgt dann in der bis zum 10.10.2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal 2022. Werden sogar weniger als 1.080 Euro jährliche Lohnsteuer abgeführt, kann nur die Jahresmeldung zum 10.1.2023 entsprechend reduziert werden. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber auch auf die Auszahlung verzichten und die betreffenden Arbeitnehmer müssen die Pauschale mit der Einkommensteuererklärung 2022 beantragen.

Ist die in Summe auszuzahlende Energiepreispauschale höher als der abzuführende Lohnsteuerbetrag, ersetzt das Finanzamt dem Arbeitgeber den übersteigenden Betrag.

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· Artikel im Heft ·

Energiepreispauschale
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