Seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 haben viele Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung nicht mehr am gewohnten Büroarbeitsplatz, sondern von zu Hause aus erbracht. Die erste Tätigkeitsstätte, regelmäßig der Büroarbeitsplatz, wurde nicht oder nur noch sehr vereinzelt aufgesucht.
Diese veränderten Arbeitsumstände haben auch Auswirkung auf den Ansatz der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in der persönlichen Einkommensteuererklärung. Die Entfernungspauschale darf nämlich nur für die Arbeitstage angesetzt werden, an denen tatsächlich Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte durchgeführt wurden. Erfolgen diese Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dürfen die tatsächlichen Kosten hierfür angesetzt werden, auch wenn sie höher sind als die Entfernungspauschale.
Die Finanzverwaltung hat nun klargestellt, dass dieser Ansatz auch dann zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte (z. B. Jahreskarte) nutzt, die aufgrund der vermehrten Tätigkeit von zu Hause aus nicht im geplanten Umfang verwendet werden kann. Die Aufteilung der Kosten für die Zeitfahrkarte auf einzelne Arbeitstage ist nicht erforderlich. Diese Auffassung soll bundeseinheitlich vertreten werden (FinMin Thüringen, Erl. v. 17.2.2021 – S 1901-2020 Corona – 21.15, 30169/2021, veröffentlicht in DB v. 8.3.2021, Heft 10, S. 487, DB1358668).
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Sandra Peterson

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