Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmerüberlassung
Nach § 1 Abs. 1b AÜG n. F. darf ein Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen. Bei Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrags ist diese zeitliche Begrenzung der Arbeitnehmerüberlassung zwingend zu beachten.
Das FG Düsseldorf (Urt. v. 20.11.2024 – 15 1490/24E) hatte im Fall eines Angestellten eines Personaldienstleisters zu entscheiden, der ab dem 16.8.2021 dauerhaft bei einem Kunden eingesetzt wurde – gemäß der Einsatzanweisung jeweils mit offenem Ende. Das Veranlagungsfinanzamt unterstellte das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte beim Kunden und erkannte als Werbungskosten lediglich Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale an. Der Kläger hingegen beantragte den vorteilhafteren Abzug der Fahrtkosten als Reisekosten mit Berücksichtigung der tatsächlich gefahrenen Kilometer. Seiner Ansicht nach liegt steuerlich keine dauerhafte Zuordnung zum Betrieb des Kunden vor, da der Einsatz i. R. d. Arbeitnehmerüberlassung von vornherein auf höchstens 18 Monate begrenzt war.
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Das FG Düsseldorf folgte der Ansicht des Klägers und entschied zu seinen Gunsten, dass er einen Anspruch auf Abzug der Fahrtkosten nach tatsächlich gefahrenen Kilometern hätte. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass wegen der gesetzlichen Begrenzung der Überlassungsdauer auf 18 Monate keine dauerhafte Zuordnung zum Betrieb des Entleihers vorlag. Der Kläger konnte nicht damit rechnen dauerhaft dort tätig zu werden und konnte deswegen auch seine Fahrtkosten nicht langfristig planen.
Die vom Finanzamt zunächst eingelegte Revision wurde zurückgenommen.
