In zwei aktuellen Urteilen hat sich der BFH mit der Auslegung des Begriffs der ersten Tätigkeitsstätte befasst. Das Urteil vom 30.9.2020 (VI R 11/19) betraf einen Rettungsassistenten. Das zweite Urteil (VI R 10/19) betraf einen Postzusteller. Bei dem Rettungsassistenten kam der BFH zu dem Ergebnis, dass die erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG dort liegt, wo der Arbeitnehmer arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten ausübt. Dies war bei dem Rettungsassistenten die Rettungswache, weil er dort vorbereitende Tätigkeiten wie Überprüfung des Fahrzeugs in Bezug auf Sauberkeit und ordnungsgemäße Bestückung mit Medikamenten und sonstigem Verbrauchsmaterial prüft. Bei dem Postzusteller wurde als erste Tätigkeitsstätte das Zustellzentrum angesehen.
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Rainer Kuhsel
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