In zwei aktuellen Urteilen hat sich der BFH mit der Auslegung des Begriffs der ersten Tätigkeitsstätte befasst. Das Urteil vom 30.9.2020 (VI R 11/19) betraf einen Rettungsassistenten. Das zweite Urteil (VI R 10/19) betraf einen Postzusteller. Bei dem Rettungsassistenten kam der BFH zu dem Ergebnis, dass die erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG dort liegt, wo der Arbeitnehmer arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten ausübt. Dies war bei dem Rettungsassistenten die Rettungswache, weil er dort vorbereitende Tätigkeiten wie Überprüfung des Fahrzeugs in Bezug auf Sauberkeit und ordnungsgemäße Bestückung mit Medikamenten und sonstigem Verbrauchsmaterial prüft. Bei dem Postzusteller wurde als erste Tätigkeitsstätte das Zustellzentrum angesehen.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Rainer Kuhsel

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