Der Nutzungsvorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist nach gesetzlicher Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) mit der pauschalen 1-%- bzw. der 0,03-%-Regelung zu ermitteln (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG).
Alternativ kann der geldwerte Vorteil mit dem Anteil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, der auf die private Nutzung entfällt. Voraussetzung dafür ist, dass die insgesamt für das Fahrzeug entstehenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen sind. Ebenso muss das Verhältnis von privaten Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch belegt sein.
Mit Urteil vom 15.12.2022 (VIR44/20) haben die BFH-Richter entschieden, dass für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur das Vorliegen eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs nicht ausreichend ist. Weiterhin wird vorausgesetzt, dass einerseits der Wert der privaten Nutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen ermittelt wird und andererseits, dass die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen. Es handelt sich somit um ein Zusammenspiel von Gesamtfahrleistung durch die im Fahrtenbuch vollständig dokumentierten Fahrstrecken und Vorliegen einer vollständigen Bemessungsgrundlage durch die belegmäßige Erfassung der durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen. Eine Schätzung von durch Beleg nicht nachgewiesenen Treibstoffkosten schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode aus. Der geldwerte Nutzungsvorteil ist gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen pauschalen Methoden zu ermitteln und anzusetzen.
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