Das FG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, welche Angaben Berufsgeheimnisträger – im zugrunde liegenden Fall Rechtsanwälte – in ihr Fahrtenbuch aufnehmen müssen bzw. unkenntlich machen dürfen, um die Identitäten von Mandanten nicht offenzulegen.
Das Fahrtenbuch wird zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagen geführt bzw. zur Feststellung des betrieblichen Nutzungsanteils. Abweichend vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der pauschalen Ermittlung (1 % vom Bruttolistenpreis bei Erstzulassung) kann der auf die privaten Fahrten entfallende Anteil der Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug insgesamt in einem Kalenderjahr anfallenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Im Urteilsfall wollte ein Rechtsanwalt mittels Fahrtenbuch belegen, dass die private Nutzung weniger als 10 % betrug. Die Angaben zu „Fahrtstrecke“ und „Grund der Fahrt/besuchte Person“ bei den beruflichen Fahrten in dem vorgelegten Fahrtenbuch waren weitestgehend mit Verweis auf das Berufsträgergeheimnis geschwärzt. Da die Fahrten zum Teil auch an Wochenenden erfolgten, erkannte das Finanzamt das Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß geführt an und ermittelte den Wert der privaten Nutzung mit der pauschalen 1- %-Methode. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch erfordert genaue Angaben zu den geschäftlichen Reisen mit Datum, Fahrtzielen, den jeweils aufgesuchten Geschäftspartnern bzw. konkretem Gegenstand der beruflichen Tätigkeit. Aufgrund der Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts gestanden die FG-Richter eine teilweise Schwärzung der Angaben im Fahrtenbuch zu, soweit diese erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Ausgenommen von den Schwärzungen sind die Daten, die nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wie Ortsnamen, Fahrten in die eigene Kanzlei oder Fahrten zu Behörden und die Bezeichnung des Gerichts bei Gerichtsterminen.
Im zu beurteilenden Fall verhinderte die Schwärzung einer gesamten Spalte mit Daten, die zur Prüfung der materiellen Richtigkeit des Fahrtenbuchs erforderlich waren, die Anerkennung als ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch.
Die Revision wurde zugelassen, da die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Berufsgeheimnisträger zum Nachweis des Verhältnisses von privaten Fahrten zu beruflich veranlassten Fahrten ein geschwärztes Fahrtenbuch vorlegen können, grundsätzliche Bedeutung hat.
Zu beachten ist, dass sich das Urteil des FG Hamburg (Urt. v. 13.11.2024 – 3 K 111/21) auf sämtliche Berufsgeheimnisträger bezieht.
Sandra Peterson

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