FG Münster zur ermäßigten Besteuerung von Kapitalauszahlungen (bAV)

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 Bild: fotomek/stock.adobe.com
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Die ermäßigte Besteuerung von einmaligen Kapitalauszahlungen ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen. Nach einem BFH-Urteil aus dem Jahr 2016 (X R 23/15) sollten solche Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung, einer Pensionskasse und einem Pensionsfonds dem regulären Einkommensteuertarif unterliegen, wenn das Kapitalwahlrecht von Beginn an in der Versorgungsregelung vorgesehen war. Einmalzahlungen aufgrund einer Direktzusage und einer Unterstützungskasse werden hiervon abweichend als begünstigte Einkünfte eingeordnet. In späteren Urteilen (u. a. vom 11.6.2019 – X R 7/18 und 6.5.2020 – X R 24/19) änderte der BFH seine Rechtsprechung und wies der vertraglichen Vereinbarung keine entscheidende Rolle zu. Maßgeblich sollte vielmehr sein, ob das Kapitalwahlrecht nur in atypischen Einzelfällen tatsächlich ausgeübt wird. Um dies festzustellen, sollte statistisches Material ausgewertet werden. Versuche verschiedener Finanzgerichte, solche Statistiken zu erhalten, waren erfolglos.

Daher hatte das FG Münster in einem kürzlich entschiedenen Fall (Urt. v. 24.10.2023 – 1 K 1990/22 E) Bedenken, ob die vom BFH aufgestellten Kriterien zur Beurteilung des Merkmals der Atypik weiterhin gelten können. Um dem BFH eine neuerliche Entscheidung zu ermöglichen, da entgegen der den bisherigen Entscheidungen zugrunde liegenden Annahmen kein statistisches Material zur Häufigkeit der Inanspruchnahme des Kapitalwahlrechts verfügbar ist, wurde die Revision zugelassen und auch eingelegt (BFH, Az. X R 25/23).

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FG Münster zur ermäßigten Besteuerung von Kapitalauszahlungen (bAV)
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