Freiberufliche Tätigkeit eines Prüfingenieurs

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 Bild: S. Hermann & F. Richter/pixabay.com
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Der BFH hatte sich mit Urteil vom 14.5.2019 (VIIIR35/16) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Prüfingenieur, der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführt, freiberuflich oder gewerblich tätig ist.

Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die auf dem Gebiet der Erstellung von Beweissicherungsgutachten und der Bewertung von Kfz tätig war. Sie führte Haupt- sowie Abgasuntersuchungen durch und erbrachte weitere Prüfungstätigkeiten. Die Gesellschafter waren Diplomingenieure und Prüfingenieure. Darüber hinaus beschäftigten sie drei weitere Prüfingenieure. Die Klägerin erklärte für das Streitjahr 2009 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Das Finanzamt gelangte im Rahmen einer Überprüfung zu der Auffassung, dass die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Zum einen hatten die Gesellschafter im Jahr 2009 1.408 Gutachten erstellt (Schadensgutachten und Fahrzeugbewertungen). Zum anderen hatte die Gesellschaft 6.722 Hauptuntersuchungen, 1.360 Abgasuntersuchungen, 224 Anbaumaßnahmen, 228 Feinstaubplaketten und 742 sonstige Prüfungstätigkeiten durchgeführt. Von den Hauptuntersuchungen hatten die Gesellschafter 1.153 und die angestellten Prüfingenieure 5.569 durchgeführt. Diese hatten auch sämtliche Abgasuntersuchungen übernommen. Das Finanzamt war deshalb der Auffassung, dass die Angestellten der Klägerin den größten Teil der Prüfaufgaben durchgeführt hätten. Eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Gesellschafter der Klägerin liege nicht mehr vor. Deshalb müsse man von gewerblichen Einkünften ausgehen.

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 14.5.2019 entschieden, dass Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, grundsätzlich eine freiberufliche Tätigkeit i. S. d. § 18 EStG ausüben. Der Freiberuflichkeit steht die Mithilfe fachlich ausgebildeter Arbeitskräfte nicht entgegen, wenn der Freiberufler weiterhin leitend und eigenverantwortlich i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig ist. An einer eigenverantwortlichen Tätigkeit fehlt es, wenn angestellte Prüfingenieure eigenständig Hauptuntersuchungen durchführen und dabei lediglich stichprobenartig überwacht werden. Grundsätzlich steht der freiberuflichen Tätigkeit eines Berufsträgers die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nicht entgegen. Allerdings ist diese Mitarbeit nur dann unschädlich, wenn die persönliche Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet ist. Die Leistung muss den „Stempel der Persönlichkeit“ des Berufsträgers tragen, die Tätigkeit der Mitarbeiter muss als solche des Berufsträgers erkennbar und damit ihm persönlich zurechenbar sein.

Im konkreten Fall ist der BFH zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gesellschafter der Klägerin freiberuflich tätig geworden sind, als sie selbst Hauptuntersuchungen durchgeführt haben. Soweit die Prüfingenieure tätig wurden, fehlte es an der erforderlichen Tätigkeit der beiden Gesellschafter. Die Prüfingenieure hatten die ihnen vorgeführten Fahrzeuge mithilfe messtechnischer Verfahren, aber auch visuell nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, Verordnungen, Leitlinien und Hinweise auf Vorschriftsmäßigkeit und technische Mängel zu untersuchen. Sie hatten weiterhin etwaige Mängel zu beurteilen und zuzuordnen und über die Erteilung der Prüfplakette zu entscheiden. Zudem waren die Untersuchungen und deren Ergebnisse zu dokumentieren. Hierfür trägt der angestellte Prüfingenieur die Verantwortung gegenüber der ihn betrauenden Überwachungsorganisation, in deren Namen er tätig ist. Aus diesem Grund fehlte es insoweit an einer eigenverantwortlichen und leitenden Tätigkeit der Gesellschafter hinsichtlich des den Angestellten zur eigenständigen Wahrnehmung überlassenen überwiegenden Anteils der Hauptuntersuchungen. Deshalb lagen für diesen Bereich keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte vor.

Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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Freiberufliche Tätigkeit eines Prüfingenieurs
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