Der geldwerte Vorteil für eine Pkw-Überlassung ist grundsätzlich mit 1 % monatlich anzusetzen. Es taucht dabei immer wieder die Frage auf, wie durch den Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang aufgewendete Kosten lohnsteuerlich zu behandeln sind. Nach der Rechtsprechung des BFH ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Pkw nur um solche Aufwendungen des Arbeitnehmers zu mindern, die er selbst tragen muss und die zu den nutzungsabhängigen Kosten zählen. Dazu gehören nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen (v. 9.10.2020 – 14 K 21/19; Rev. eingelegt, Az. BFH: VIII R 29/20) nur solche Kosten, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, wenn sie damit zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zwangsläufig zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind.
Auf eine private Garage des Arbeitnehmers entfallende Gebäudekosten sollen nach Ansicht des FG Niedersachsen den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht mindern, wenn sich die Unterbringung des Fahrzeugs in der eigenen Garage als freiwillige Leistung des Arbeitnehmers darstellt.
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Rainer Kuhsel
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Der geldwerte Vorteil aufgrund eines zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kfz führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der
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