Eine häufig genutzte Möglichkeit der Gehaltsoptimierung ist die Herabsetzung des Bruttoarbeitslohns, die durch entsprechende steuerfreie oder pauschale besteuerbare Ersatzleistungen ausgeglichen wird. Der Nettoarbeitslohn verändert sich nur unwesentlich, die steuerfreien oder pauschal versteuerten Gehaltsbestandteile führen aber zu einer Verringerung von Lohnsteuer und Sozialabgaben. In bestimmten Fällen hängt die steuerliche Begünstigung der Arbeitgeberleistung davon ab, ob sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Diese Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung erfüllt, wenn eine zweckbestimmte Leistung zum Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber ohnehin arbeitsrechtlich schuldet. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat. Dem folgend hat der BFH nun mit Urteil vom 1.8.2019 (VI R 32/18) seine Rechtsprechung im Hinblick auf zusätzlich vorliegenden Arbeitslohn geändert. Bisher wurde zusätzlicher Arbeitslohn angenommen, wenn er über den arbeitsrechtlich ohnehin geschuldeten Lohn hinausging und er insoweit zusätzlich freiwillig geleistet worden ist. Nunmehr liegt nach Ansicht der Richter zusätzlicher Arbeitslohn auch schon vor, wenn dieser verwendungs- und zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Der Gesetzgeber sah im Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung der Grundrente vom 16.1.2020 die Einführung eines neuen § 8 Abs. 4 EStG vor, der die geänderte BFH-Rechtsprechung entkräftet. Demnach sollen die Voraussetzungen eines zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nur dann vorliegen, wenn der Wert der Leistung nicht auf den Gehaltsanspruch angerechnet wird, der Gehaltsanspruch nicht vor Entstehung oder Fälligkeit der Ersatzleistung entsprechend herabgesetzt wird oder der Arbeitnehmer den verwendungs- oder zweckgebundenen Betrag nicht anstelle einer Gehaltserhöhung erhält. Sofern die Änderung wie geplant in Kraft tritt, gilt diese Regelung bereits für das gesamte Jahr 2020. Im Vorgriff darauf hat das BMF am 5.2.2020 ein entsprechendes Schreiben (IV C 5 – S 2334/19/10017:002) veröffentlicht. Demnach gelten die genannten Voraussetzungen im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Im Ergebnis sind somit im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt.In der vom Bundeskabinett am 19.2.2020 beschlossenen Fassung des Gesetzes zur Einführung der Grundrente fehlt die Neuregelung des § 8 EStG. Es besteht die Möglichkeit, dass die Regelung Bestandteil eines anderen Gesetzgebungsverfahrens wird.
Kein Papier mehr? Dann ist AuA-Digital genau das Richtige für Sie. Einfach 60 Tage testen. Nutzen Sie die papierlose Abrufbarkeit von tausenden Fachinformationen und Entscheidungs-Kommentaren.
Attachment | Size |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 173.63 KB |
· Artikel im Heft ·
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs
Am 31.12.2024 endet der Zeitraum der Gewährung einer bis zu 3.000 Euro steuerfrei bleibenden Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG)
Wenn der Zweck einer Sonderzahlung festzulegen ist oder bei einer vorhandenen vertraglichen Regelung zu bestimmen sein wird, muss die
Mehr Netto vom Brutto – klingt erst mal undenkbar, ist in Deutschland aber möglich. Unternehmen stellen bei der Lohnoptimierung ihren
Ausgangssituation
Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zum 31
Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer erhalten die einmalige Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, sofern sie zum 1.9