Mit Urteil vom 15.11.2022 hatte der BFH (VII R 23/19) ein weiteres Mal in einem Fall zu entscheiden, in dem es um die Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH ging. Grundsätzlich hat jeder Geschäftsführer die Pflicht, für die GmbH sämtliche Steuererklärungen vollständig, richtig und rechtzeitig abzugeben. Fehler in Steuererklärungen hat er unverzüglich zu berichtigen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln der GmbH entrichtet werden (§§ 149, 150, 34 AO). Sofern es aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten zu einer Steuerverkürzung kommt, haftet der Geschäftsführer persönlich (§§ 69, 34 AO i. V. m. § 35 Abs. 1 GmbHG). Die Haftung kann gegenüber dem Geschäftsführer als Haftungsschuldner durch einen entsprechenden Haftungsbescheid festgesetzt werden. Weil es sich unter diesen Prämissen bei einer Geschäftsführungstätigkeit um eine nicht ungefährliche Angelegenheit handelt, ist jeder Geschäftsführer gut beraten, sich über die steuerrechtliche, wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft umfassend und kontinuierlich zu informieren. Außerdem sollte er eine Organisation schaffen, die ihm jederzeit die notwendige Übersicht auch und gerade über die Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten ermöglicht.
Rainer Kuhsel

· Artikel im Heft ·
Welche Optionen haben Unternehmen, um ihre Präsenz auf dem russischen Markt zu reduzieren? Existiert die
Steuererklärungen für das Jahr 2019 waren grundsätzlich bis 31.5.2020 bei der Finanzverwaltung einzureichen. Diese Frist wurde dann um
Die Körperschaftsteuererklärungen 2022 sind einschließlich der Erklärung zu den gesonderten Feststellungen des steuerlichen Einlagenkontos und des
Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (i. d. R. mehr als 50 % der Anteile) stellt sich regelmäßig die Frage, wann die
Auch Haftungsbeträge für nicht abgeführte Lohnsteuer, die auf den Arbeitslohn des angestellten Geschäftsführers selbst entfallen, sind als
In vielen Fällen ist es zweifelhaft, ob beschäftigte Personen als Angestellte oder als z. B. freie Mitarbeiter anzusehen sind. Um diese