Mit Urteil vom 15.11.2022 hatte der BFH (VII R 23/19) ein weiteres Mal in einem Fall zu entscheiden, in dem es um die Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH ging. Grundsätzlich hat jeder Geschäftsführer die Pflicht, für die GmbH sämtliche Steuererklärungen vollständig, richtig und rechtzeitig abzugeben. Fehler in Steuererklärungen hat er unverzüglich zu berichtigen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln der GmbH entrichtet werden (§§ 149, 150, 34 AO). Sofern es aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten zu einer Steuerverkürzung kommt, haftet der Geschäftsführer persönlich (§§ 69, 34 AO i. V. m. § 35 Abs. 1 GmbHG). Die Haftung kann gegenüber dem Geschäftsführer als Haftungsschuldner durch einen entsprechenden Haftungsbescheid festgesetzt werden. Weil es sich unter diesen Prämissen bei einer Geschäftsführungstätigkeit um eine nicht ungefährliche Angelegenheit handelt, ist jeder Geschäftsführer gut beraten, sich über die steuerrechtliche, wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft umfassend und kontinuierlich zu informieren. Außerdem sollte er eine Organisation schaffen, die ihm jederzeit die notwendige Übersicht auch und gerade über die Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten ermöglicht.
Rainer Kuhsel
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