Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

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Der Geschäftsführer einer GmbH, deren wesentliche Aufgabe in der Führung der Geschäfte einer KG bestand, haftet nach Ansicht des OLG Nürnberg (Urt. v. 30.3.2022 – 12 U 1520/19) dieser KG gegenüber gem. § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadenersatz. Vorliegend hätte auch die Klage von den Gesellschaftern im Rahmen der actio pro socio erhoben werden können.

Das Gericht verlangt, dass selbst bei mittelständischen Gesellschaften (13 Mitarbeiter) ein sog. Früherkennungssystem für bestandsgefährdende Entwicklungen und ein Compliance-Management-System einzurichten und zu dokumentieren sind. Hier lag ein Verstoß eines Mitarbeiters gegen interne Richtlinien vor. Es liegt schon dann eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vor, wenn durch unzureichende Organisation, Anleitung bzw. Kontrolle von Mitarbeitern der Gesellschaft Straftaten oder sonstige Fehlhandlungen ermöglicht oder auch nur erleichtert werden. Dem Geschäftsführer warf man vor, dass kein entsprechendes Kontrollsystem existierte. Der Geschäftsführer könne diese Tätigkeit delegieren. Er müsse die Person aber sorgfältig auswählen, sie anweisen und auch die Überwachungstätigkeit kontrollieren. Wenn keine entsprechenden Mitarbeiter vorhanden sind, auf die delegiert werden kann, muss der Geschäftsführer selbst tätig werden.

Arbeitgeber sind oft verunsichert, wie sie mit Betroffenen umgehen sollen. Das Buch gibt ein umfassenden Einblick ins Thema.

Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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· Artikel im Heft ·

Haftung eines GmbH-Geschäftsführers
Seite 50
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