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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers
Der Geschäftsführer einer GmbH, deren wesentliche Aufgabe in der Führung der Geschäfte einer KG bestand, haftet nach Ansicht des OLG Nürnberg (Urt. v. 30.3.2022 – 12 U 1520/19) dieser KG gegenüber gem. § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadenersatz. Vorliegend hätte auch die Klage von den Gesellschaftern im Rahmen der actio pro socio erhoben werden können.
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