Keine Schuldentilgung mit angesparter Altersversorgung

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Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen, so hat Letzterer keinen Anspruch gegen das Unternehmen auf Kündigung des Versicherungsvertrags gegenüber dem Versicherungsunternehmen, wenn es dem Beschäftigten lediglich um den Erhalt des Rückkaufswerts wegen Geldbedarfs geht.

Im Jahr 2001 schlossen die Arbeitsvertragsparteien einen sog. Entgeltumwandlungsvertrag. Die Arbeitgeberin (gleichzeitig Versicherungsnehmerin) verpflichtete sich, jährlich ca. 1.000 Euro in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung einzuzahlen. Seit 2009 ruht die Versicherung, das Unternehmen fördert sie weiter durch Beiträge. Der Mitarbeiter verlangte im Klagewege von der beklagten Arbeitgeberin die Kündigung des Versicherungsvertrags. Zur Begründung führte er eine finanzielle Notlage an. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

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Dem folgte nun auch das BAG. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung des Versicherungsvertrags. Zweck der im BetrAVG geregelten Entgeltumwandlung ist die (zumindest teilweise) Sicherung des Lebensstandards im Alter. Hiermit wäre ein Anspruch des Arbeitnehmers, eine Kündigung der Versicherung über den Arbeitgeber zu erwirken, nicht vereinbar, wenn es Ersterem lediglich um die Tilgung eigener Schulden geht.

BAG, Urteil vom 26.4.2018 – 3 AZR 586/16

Dr. jur. Günter Schmitt-Rolfes

Dr. jur. Günter Schmitt-Rolfes
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Seite 334
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