Kurzarbeit
Als Kurzarbeit wird die vorübergehende Minderung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich geregelten Arbeitszeit verstanden, welche bis hin zur zeitweisen Einstellung der Arbeit – der sog. „Kurzarbeit Null“ – reichen kann (Küsters, in: Beck‘sches Steuerberater-Handbuch 2019/2020, 17. Aufl. 2019, Rn. 208). Obwohl die Hauptleistungspflicht „Arbeit gegen Geld“ hierdurch suspendiert ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort (Eckert/Reinbach/Burmeister, GWR 2020, S. 216), sodass es zu dessen Auflösung weiterhin eines Aufhebungsvertrags oder einer Kündigung bedarf.
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