Kündigungen bei laufender Kurzarbeit

Arbeits- und steuerrechtliche Aspekte
„Kurzarbeit sichert Arbeitsplätze“ – unter diesem Kredo veröffentlichte die Bundesregierung Mitte September 2020 die Information, dass das Kurzarbeitergeld erhöht und dessen Bezugsdauer vorläufig auf 24 Monate verlängert wird. Dass durch die rasant verstärkte Einführung von Kurzarbeit interimsweise Personalkosten reduziert werden können, bedeutet jedoch nicht, dass Kündigungen in dieser Zeit ausgeschlossen sind.
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 Bild: hobbitfoot/stock.adobe.com
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Kurzarbeit

Als Kurzarbeit wird die vorübergehende Minderung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich geregelten Arbeitszeit verstanden, welche bis hin zur zeitweisen Einstellung der Arbeit – der sog. „Kurzarbeit Null“ – reichen kann (Küsters, in: Beck‘sches Steuerberater-Handbuch 2019/2020, 17. Aufl. 2019, Rn. 208). Obwohl die Hauptleistungspflicht „Arbeit gegen Geld“ hierdurch suspendiert ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort (Eckert/Reinbach/Burmeister, GWR 2020, S. 216), sodass es zu dessen Auflösung weiterhin eines Aufhebungsvertrags oder einer Kündigung bedarf.

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Dr. Yavuz Topoglu

Dr. Yavuz Topoglu
Rechtsanwalt, Senior Associate, Employment Law, Ernst & Young Law GmbH, München

Dr. Marko Loose

Dr. Marko Loose
Rechtsanwalt, Partner, Employment Law, Ernst & Young Law GmbH, München

André Thoß

André Thoß
LL.M., Tax Consultant, People Advisory Services, Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, Dresden

· Artikel im Heft ·

Kündigungen bei laufender Kurzarbeit
Seite 46 bis 49
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