Mit Urteil vom 21.11.2024 (VIR9/22) entschied der BFH, dass eine Leasingsonderzahlung unabhängig vom Zahlungszeitpunkt periodengerecht über die gesamte Leasingdauer verteilt bei der jährlichen Fahrzeuggesamtkostenermittlung zu berücksichtigen ist.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt leaste ein Außendienstmitarbeiter einen Pkw, für den er eine Leasingsonderzahlung erbrachte und weitere Kosten, z. B. für Fahrzeugzubehör, übernahm. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung setzte der Kläger Fahrtkosten im Zusammenhang mit seiner Außendiensttätigkeit als Werbungskosten an. Die Fahrtkosten ermittelte er im Streitjahr unter Heranziehung des Kilometersatzes aus dem Vorjahr. Bei dieser Ermittlung des Kilometersatzes berücksichtigte der Kläger die geleistete Leasingsonderzahlung für den gesamten Leasingzeitraum. Dem folgte das zuständige Finanzamt nicht und erkannte die geltend gemachten Fahrtkosten der Höhe nach nicht an. Das FG München folgte dem Kläger.
Die BFH-Richter jedoch hoben das Urteil des FG München auf und verwiesen die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Die zutreffende Ermittlung des durch sonstige berufliche Fahrten veranlassten Kostenanteils an den Fahrzeuggesamtkosten eines Kalenderjahres setzt voraus, dass die Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zugeordnet werden. Soweit eine Leasingsonderzahlung die Höhe der monatlichen Leasingzahlungen über die gesamte Vertragslaufzeit mindert, muss sie unabhängig vom Zahlungszeitpunkt gleichmäßig auf die gesamte Leasingdauer verteilt werden. Das gleiche gilt auch für andere Vorauszahlungen, die wirtschaftlich die Gesamtheit des Leasingvertrags betreffen. Insoweit hatte das FG den unverändert aus dem Vorjahr übernommenen Kilometersatz unzutreffend auch im Streitjahr berücksichtigt.
Sandra Peterson

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