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 Bild: aidliskndr/stock.adobe.com
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STEUERN + FINANZEN

Lohnsteuerabzug im ELStAM-Verfahren

Das BMF hat mit Datum 13.12.2024 sein überarbeitetes Schreiben „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“ veröffentlicht (GZIVC5 – S 2363/19/10007:004). Dieses Schreiben ersetzt mit Wirkung 1.1.2025 die Schreiben vom 8.11.2018 und 7.11.2019.

Das Schreiben enthält in einer Vielzahl von Randziffern Neufassungen und Ergänzungen, die mit Fettdruck gekennzeichnet sind. Nachfolgend werden daher nur einige Randziffern exemplarisch herausgegriffen:

  • Randziffer 13 enthält Ausführungen zu den gesetzlichen Regelungen bzgl. Zuständigkeit der Finanzverwaltung bei der Bildung und Änderung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39Abs. 2EStG).
  • In den Randziffern 36 und 37 wurden die Erläuterungen zum Verfahren bei unzutreffenden ELStAM konkretisiert.
  • In den Randziffern 39 bis 41 wurden Ergänzungen bzgl. der Arbeitgeber-Registrierung für die Teilnahme an dem ELStAM-Verfahren vorgenommen.
  • In Randziffer 45 wurde ein Hinweis aufgenommen, wie der Arbeitgeber verfährt, wenn die ELStAM wegen technischer Störungen nicht abgerufen werden können oder ein Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der Identifikationsnummer (zwingend erforderlich für den ELStAM-Abruf) nicht zu vertreten hat.
  • Die Randziffern 47 und 48 erläutern die Zuteilung der Identifikationsnummer für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer.
  • Randziffer 49 enthält den Hinweis, dass die Anmeldung eines ersten Dienstverhältnisses nur bei Vorliegen einer entsprechenden Mitteilung des Arbeitnehmers zulässig ist. Liegt diese Mitteilung nicht vor ist ein weiteres Dienstverhältnis anzumelden und die Lohnsteuer mit Steuerklasse VI zu ermitteln.
  • Die Randziffern 62 und 63 enthalten Erläuterungen zum Arbeitgeberwechsel und zur Abmeldung von Arbeitnehmern.
  • Fallgestaltungen bei einem Hauptarbeitgeberwechsel (auch i.Z.m. einer zu Unrecht durchgeführten Anmeldung als Hauptarbeitgeber) werden in den Randziffern 67 bis 69 skizziert.
  • In den Randziffern 73 und 75 werden die Pflichten der Arbeitnehmer ausführlicher dargestellt.
  • Die Randziffern 130 bis 133 enthalten Ausführungen zur Arbeitgeberhaftung (insbesondere i.Z. am. der Anwendung von Steuerklasse VI).
Sandra Peterson

Sandra Peterson

Steuerberaterin
Dieser Artikel im Heft

Lohnsteuerabzug im ELStAM-Verfahren

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