Lohnsteuereinbehalt für in Impf- und Testzentren beschäftigte Personen

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 Bild: Robert Kneschke/stock.adobe.com
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Das FM Schleswig-Holstein hat mit Kurzinformation vom 17.7.2022 (VI 302-S 2332–225) zu der steuerlichen Behandlung von Personen in regionalen Impfzentren oder mobilen Impfteams Stellung genommen (ärztliches und anderes Personal). Nach allgemeinen Grundsätzen könne davon ausgegangen werden, dass diese Personen eine nicht selbstständige Tätigkeit ausüben, weil sie in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingegliedert würden.

Es komme allerdings bei Zweifelsfällen darauf an, die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen und zu würdigen. Gleiches würde gelten für Personen, die in einem Testzentrum i. S. d. Coronavirus-Testverordnung oder einem dort eingegliederten mobilen Testteam tätig waren. Zur Zeit gingen hinsichtlich der ausgezahlten Vergütungen in den Finanzämtern in größerem Umfang Kontrollmitteilungen ein. Sollte eine Lohnversteuerung unterblieben sein, erfolge die Besteuerung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens. Eine nachträgliche Erhebung der Lohnsteuer erfolge aus Vereinfachungsgründen nicht.

Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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Lohnsteuereinbehalt für in Impf- und Testzentren beschäftigte Personen
Seite 53
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