Wenn dem Arbeitgeber durch Vertrag das Recht eingeräumt wird, gegen einen weiteren Abfindungsvertrag das Arbeitsverhältnis zu beenden, unterliegt der aufgrund dieser Vereinbarung erhaltene Entschädigungsanspruch der ermäßigten Besteuerung. In der Praxis wird diese Handhabung als sog. „Sprinterklausel“ bezeichnet (FG Hessen, Urt. v. 31.5.2021 – 10K1597/20; andere Ansicht FG Niedersachsen, Urt. v. 8.2.2018 – 1K279/17).
Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.
Rainer Kuhsel

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