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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet
Lohnsteuerermäßigte Besteuerung einer Abfindung
Wenn dem Arbeitgeber durch Vertrag das Recht eingeräumt wird, gegen einen weiteren Abfindungsvertrag das Arbeitsverhältnis zu beenden, unterliegt der aufgrund dieser Vereinbarung erhaltene Entschädigungsanspruch der ermäßigten Besteuerung. In der Praxis wird diese Handhabung als sog. „Sprinterklausel“ bezeichnet (FG Hessen, Urt. v. 31.5.2021 – 10K1597/20; andere Ansicht FG Niedersachsen, Urt.
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