Im Rahmen von Schulprojekten arbeiten Schüler für ein soziales Projekt z. B. einen Tag lang in einem Unternehmen. Aufgrund der Arbeitsvereinbarung ist dabei regelmäßig von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Der Arbeitslohn wird an die unterstützte Organisation gespendet. Der Nachweis über die Zahlung auf das Spendenkonto des Projektträgers ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen.
Für solche Fälle gilt nach einem Erlass des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt vom 4.3.2020 (45 – S 2332 – 253/2/14053/2020), dass Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vornehmen müssen. Im Gegenzug darf die jeweils unterstützte Organisation keine Spendenbescheinigung ausstellen. Auf Ebene der Schüler bleiben diese gespendeten Arbeitslöhne in einer ggf. durchzuführenden Veranlagung zur Einkommensteuer bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Sandra Peterson

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